Um einen Überbau handelt es sich im Nachbarrecht, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grundstücksgrenze gebaut hat.
Allgemeines
Die Grundstücksgrenze begrenzt das Eigentum und damit das Herrschaftsrecht an einem Grundstück und seinen Bestandteilen. Das Nachbarrecht verbietet deshalb den Eigentümern, beim Bau von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken diese Grenze zu überschreiten, und sieht beim Überhang von Pflanzen oder beim Überfall von Fallobst auf Nachbargrundstücke besondere Regelungen vor. Der Überbau hat eine sachenrechtliche und eine baurechtliche Komponente und stellt eine Eigentumsstörung für den betroffenen Nachbarn dar.
Hat in Österreich jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu (§ 418 ABGB). Sind Teile eines Gebäudes über die Grenze gebaut, wird von einem Grenzüberbau gesprochen. Die Vorschrift des § 418 ABGB stellt nach herrschender Meinung nachgiebiges und durch Parteienvereinbarung abdingbares Recht dar, so dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn zwischen Bauherr und Grundeigentümer ein Übereinkommen besteht, welches das Eigentumsrecht am Gebäude und am verbauten Grund regelt; sie greift auch dann nicht ein, wenn das Übereinkommen nachträglich, etwa erst bei der Grenzverhandlung oder Grenzermittlung, zustande kommt.
Quellen
- Leopold Krepper, Fremde Bauführung und Kataster. In: Österreichische Zeitschrift für Vermessungswesen und Photogrammetrie 67 (4), 1979, S. 198.
- https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberbau_(Nachbarrecht), zuletzt aufgerufen am 28.04.2025
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