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Zwangsverwaltung

Bestellung eines Zwangsverwalters

Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte einer Liegenschaft gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst. Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden. Zu den Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar
insbesondere die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte, die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte, die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte. Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung
der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen. Die dem Verwalter zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaftenwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Der Zwangsverwalter ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte sowie die Betriebskosten aus der verwalteten Liegenschaft einzuziehen und darüber zu quittieren. Er kann alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen und alle Klagen anstrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, insbesondere auch eine Klage auf Unterlassung schuldhaft schädigender Einwirkungen. Der Verwalter bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts bei Verfügungen, die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, insbesondere zum Abschluss von Mietverträgen, die auf längere Zeit als die voraussichtliche Dauer der Zwangsverwaltung abgeschlossen werden, zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Teile derselben und zur Verpachtung einzelner oder der gesamten Erträgnisse der Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung. Das Exekutionsgericht hat die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
Kommt der Verwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen. Über Beschwerden von beteiligten Gläubigern, vom Verpflichteten, von Miteigentümern der verwalteten Liegenschaft gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Verwalters entscheidet das Exekutionsgericht nach Einvernehmung des Verwalters und derjenigen Personen, für welche diese Entscheidung von Belang ist.

Aufforderung an dritte Personen

Leistungen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind nicht an den Verpflichteten, sondern an den Zwangsverwalter zu erbringen. Der Verwalter hat Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, unter Anschluss einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde aufzufordern, diese an den Verwalter zu entrichten. Nach der Aufforderung des Verwalters, Zahlungen nur an ihn zu leisten, können diese nicht mehr gültig an den Verpflichteten leisten. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Bei früheren Zahlungen einer Schuld an den Verpflichteten wird der Dritte befreit, außer der Zwangsverwalter beweist, dass dem Dritten zur Zeit der Zahlung die Zwangsverwaltung bekannt war.

Anberaumung der Verteilungstagsatzung

Die Ansprüche werden bei der Verteilung grundsätzlich nur infolge Anmeldens der Gäubiger berücksichtigt. Die Personen, die die Berichtigung ihrer Ansprüche aus den Ertragsüberschüssen der Zwangsverwaltung begehren, werden aufgefordert, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht schon bei den Zwangsverwaltungsakten befinden, zugleich in Urschrift oder Abschrift vorzulegen. Sonst werden die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als sie Forderungen betreffen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteten Anmeldung die Tagsatzung erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht die Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.

Quellen

https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/zv_ea_bestellung, zuletzt abgerufen am 22.01.2021

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