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Volksanwaltschaft

Die aus drei Mitgliedern bestehende Volksanwaltschaft ist zum einen als Organ zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung eingerichtet. Zum anderen agiert sie als Ombudsmann für jene Bürger, die sich durch Organe der Verwaltung ungerecht behandelt fühlen und alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben.

Die Volksanwaltschaft auf Bundesebene wurde im Jahr 1977 probeweise eingeführt und im Jahr 1981 in der Bundesverfassung verankert.

Aufgaben und Befugnisse

Die Aufgabe der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist es, Missstände in der Verwaltung aufzeigen. Von der Volksanwaltschaft können alle Behörden und Organe der Bundesverwaltung sowie die Behörden und Organe der Landes- und Gemeindeverwaltung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg geprüft werden. In Tirol und Vorarlberg bestehen eigene Landesvolksanwälte mit ähnlichen Befugnissen. Auch Selbstverwaltungskörper, wie die Sozialversicherungsträger, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Volksanwaltschaft. Neben der Hoheitsverwaltung können auch die Akte der Privatwirtschaftsverwaltung, wie zum Beispiel der Straßenverwaltung, geprüft werden. Die Volksanwaltschaft kann jedoch – anders als der Rechnungshof – keine Unternehmen im Staatsbesitz, wie die Bundesbahnen, prüfen. Diesbezüglich kommt auch von der Volksanwaltschaft selbst Kritik, dass durch Ausgliederungen von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bestimmte Einrichtungen, die früher von der Volksanwaltschaft kontrolliert werden konnten, nun keiner Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegen.

Die Rechtsprechung der Gerichte fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Volksanwaltschaft. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme: die Volksanwaltschaft ist gemäß Art. 148a Abs. 4 B-VG zuständig, sich mit Fällen der Säumnis oder Verfahrensverzögerung durch die Gerichte zu befassen.

Die Ermittlungen der Volksanwaltschaft werden aufgrund von Beschwerden und aus eigenem Ermessen eingeleitet. Beschwerden können nach Art. 148a Abs. 1 B-VG nur dann eingebracht werden, wenn kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, also wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Der Befasssung einer Angelegenheit muss aber nicht zwingend ein Verfahren vorausgegangen sein – auch Missstände, die nicht Gegenstand sonstiger Verfahren werden könnten, können zum Gegenstand einer Beschwerde werden etwa Untätigkeit oder Unhöflichkeit eines Organs. Die Volksanwaltschaft darf nur nicht zeitgleich mit genau demselben Beschwerdepunkt befasst sein, der schon Gegenstand eines laufenden Verfahrens ist.

Die Behörden sind der Volksanwaltschaft gegenüber bei ihren Ermittlungen zur Amtshilfe verpflichtet. Die Volksanwälte können, wenn sie Missstände festgestellt haben, nach Abschluss des Prüfungsverfahrens den Behörden keine verbindlichen Weisungen erteilen, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Allerdings sind die Organe bei Nichtbeachtung dieser Empfehlungen verpflichtet, dies schriftlich zu begründen.

Menschenrechte

Mit 1. Juli 2012 erhielt die Volksanwaltschaft neue Rechtsgrundlagen und damit neue Aufgaben: Sie ist nun auch für die präventive Kontrolle in staatlichen und privaten Einrichtungen zuständig, in denen es zu Freiheitsbeschränkungen kommt oder kommen könnte. Weiters überprüft sie Einrichtungen und Programme zum verbesserten Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen. Rund 4.000 öffentliche und private Einrichtungen werden von der Volksanwaltschaft kontrolliert. Dazu zählen u. a. Justizanstalten, Kasernen, psychiatrische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime, Wohngemeinschaften für Jugendliche sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Die Volksanwaltschaft und ihre Kommissionen beobachten und überprüfen ebenfalls die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Exekutive. Dazu gehören auch Abschiebungen. Damit werden das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe OPCAT sowie Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt. Die Volksanwaltschaft übernimmt die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus NPM.

Zusammensetzung der Volksanwaltschaft

Der Volksanwaltschaft gehören drei Mitglieder an, die jeweils auf sechs Jahre Bestellung Amt bestellt werden und in dieser Zeit auch nicht abgesetzt werden können. Volksanwälte können jeweils nur einmal wiedergewählt werden.Art. 148a Abs. 1 B-VG Sie werden vom Nationalrat nach Art. 148g B-VG gewählt, der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern. Die Kandidaten für die Volksanwaltschaft werden von den drei mandatsstärksten Parteien im Nationalrat nominiert, anschließend vom Hauptausschuss vorgeschlagen und schließlich vom Plenum gewählt.http://www.diepresse.com/home/politik/innenpolitik/295229/index.do diepresse.com Bei Mandatsgleichstand gibt die Stimmenzahl bei der letzten Nationalratswahl den Ausschlag.

Da Volksanwälte von den Parteien vorgeschlagen werden, werden in der Regel Personen gewählt, die selbst zuvor in der Bundespolitik tätig waren. Kritiker sehen daher im Amt der Volksanwälte Versorgungsposten. Befürworter betrachten die politische Erfahrung der Volksanwälte als Vorteil.

Weblinks

  • http://www.volksanw.gv.at/ Website der Volksanwaltschaft
  • http://www.w24.at/printpopup.aspx?id 58105&cat 22&channel 2 wayback 20070312214233 Bericht über Arbeitsbeginn von Vogt wienweb.at, 20. November 2003
  • http://www.volksanw.gv.at/reden/kostelka.htm Rede anlässlich 25 Jahre VA] von Peter Kostelka
  • http://www.theioi.org Das International Ombudsman Institute I.O.I.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Volksanwaltschaft 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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