Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist in Österreich das Höchstgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er prüft nicht allgemein, ob eine Entscheidung zweckmäßig oder fair erscheint, sondern ob ein Verwaltungsgericht das Recht richtig angewendet hat. Neben dem Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof gehört er zu den drei Höchstgerichten.
Welche Aufgabe hat der Verwaltungsgerichtshof?
Der VwGH entscheidet vor allem über Revisionen gegen Erkenntnisse und – soweit gesetzlich vorgesehen – auch gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Grundlage dafür ist Art. 133 B-VG. Eine Revision ist kein neues vollständiges Verfahren über den ganzen Fall, sondern ein Rechtsmittel zur Prüfung von Rechtswidrigkeit. Der VwGH ist daher in erster Linie für Rechtsfragen zuständig.
Außerdem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über Fristsetzungsanträge, wenn ein Verwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht verletzt, sowie über bestimmte Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
Wann ist eine Revision möglich?
Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage bisher nicht einheitlich beantwortet wurde.
Das Verwaltungsgericht muss in seiner Entscheidung aussprechen, ob die Revision zulässig ist. Spricht es die Zulässigkeit aus, spricht man von einer ordentlichen Revision. Verneint es die Zulässigkeit, kann trotzdem eine außerordentliche Revision erhoben werden. Dann muss allerdings besonders begründet werden, warum doch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Revisionsberechtigt ist vor allem die Person, die behauptet, durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein. Auch die belangte Behörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Revision erheben. Wer im Einzelfall revisionsberechtigt ist, richtet sich nach Art. 133 B-VG und den verfahrensrechtlichen Vorschriften des VwGG.
Wie läuft ein Verfahren vor dem VwGH ab?
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof richtet sich vor allem nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG). Für Revisionen gelten insbesondere die Bestimmungen über Form, Frist und Inhalt des Rechtsmittels. Wichtig ist, dass die Revision grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erhoben werden muss.
Vor dem VwGH besteht grundsätzlich Vertretungspflicht. Revisionen und andere Eingaben müssen daher in der Regel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Das Gesetz lässt in bestimmten Angelegenheiten auch andere vertretungsbefugte Personen zu. Wer die Kosten nicht tragen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Verfahrenshilfe beantragen.
Eine Revision hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Der VwGH kann sie auf Antrag zuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Was prüft der Verwaltungsgerichtshof?
Der VwGH ist keine weitere Tatsacheninstanz. Er erhebt also grundsätzlich nicht noch einmal Beweise wie ein Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss rechtmäßig ist. Geprüft werden insbesondere die richtige Anwendung von Gesetzen, die Einhaltung von Verfahrensvorschriften und die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts.
Kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, hebt er sie in der Regel auf. Das Verfahren geht dann an das zuständige Verwaltungsgericht zurück, das die Rechtsansicht des VwGH zu beachten hat.
Wie ist der Verwaltungsgerichtshof organisiert?
Die Grundlagen der Organisation stehen vor allem in Art. 134 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt; bei den sonstigen Mitgliedern erfolgt der Vorschlag der Bundesregierung auf Grundlage von Dreiervorschlägen des Verwaltungsgerichtshofs.
Mitglied des VwGH kann nur werden, wer die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und eine mindestens zehnjährige juristische Berufserfahrung mitbringt. Die Richterinnen und Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Der Gerichtshof entscheidet in Senaten; welche Senatszusammensetzung im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus dem VwGG und der Geschäftsverteilung.
Abgrenzung zu anderen Höchstgerichten
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht für jede behauptete Rechtsverletzung zuständig. Geht es um die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, ist regelmäßig der Verfassungsgerichtshof zuständig. Der Oberste Gerichtshof ist dagegen das Höchstgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also insbesondere in Zivil- und Strafsachen.
Für Betroffene ist diese Abgrenzung wichtig: Wer eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bekämpfen will, muss genau prüfen, ob eine Revision an den VwGH, eine Beschwerde an den VfGH oder unter Umständen beides in Betracht kommt.
Quellen
- Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 134 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- §§ 24, 30, 34 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), RIS.
- Verwaltungsgerichtshof, Informationen zum Fristsetzungsantrag, vwgh.gv.at.
- Rudolf Müller (Hrsg.), Verfahren vor dem VfGH, dem VwGH und den VwG, 7. Auflage, MANZ Verlag, Wien 2020.
- Mathis Fister/Claudia Fuchs/Michael Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren: VwGVG, VwGG und BVwGG, Taschenkommentar, 2. Auflage, MANZ Verlag, Wien 2018.





