Verordnung (EU) 2016/1103: Ehegüterrecht

Die Verordnung (EU) 2016/1103 regelt im europäischen grenzüberschreitenden Kontext, welches Recht auf eheliche Güterverhältnisse anzuwenden ist, welches Gericht zuständig sein kann und wie Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden zwischen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar; sie bedarf daher nicht erst einer inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Für Österreich ist sie vor allem bei internationalen Ehen mit Vermögensbezug über Staatsgrenzen hinweg wichtig.

Was regelt Verordnung (EU) 2016/1103?

Die Verordnung (EU) 2016/1103 ist die EU-Ehegüterverordnung. Sie wurde im Jahr 2016 im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten erlassen. Ihr Ziel ist es, bei internationalen Sachverhalten Rechtssicherheit für Ehegatten, Gerichte, Notariate und andere rechtsberatende Berufe zu schaffen.

Sie behandelt nicht das materielle Ehegüterrecht aller Mitgliedstaaten einheitlich. Die Verordnung schafft also kein europaweit einheitliches Güterrecht. Vielmehr legt sie vor allem fest, welcher Staat zuständig ist, welches nationale Recht anzuwenden ist und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden in anderen teilnehmenden Staaten anerkannt oder vollstreckt werden.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere grenzüberschreitende Ehen, etwa wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, in verschiedenen Staaten Vermögen besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Die Verordnung erfasst Fragen der güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, also insbesondere die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe im Innenverhältnis und gegenüber Dritten, soweit die Verordnung dies vorsieht.

Nicht geregelt werden durch diese Verordnung etwa die Voraussetzungen der Eheschließung, die allgemeine Rechts- und Handlungsfähigkeit, Unterhaltspflichten, erbrechtliche Fragen oder die Auflösung der Ehe als solche. Diese Bereiche unterliegen eigenen Regelungen, teils nach österreichischem Recht, teils nach anderen unionsrechtlichen Instrumenten.

Wesentlich ist auch: Die Verordnung gilt nicht automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten, sondern in jenen Staaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen. Österreich gehört zu den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Für Fälle mit Bezug zu nicht teilnehmenden Staaten ist daher genau zu prüfen, inwieweit die Verordnung eingreift.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Vor dem unionsrechtlichen Rahmen bestand in internationalen Ehegüterfällen oft erhebliche Unsicherheit. Unterschiedliche Zuständigkeitsregeln, verschiedene Anknüpfungspunkte des Internationalen Privatrechts und voneinander abweichende nationale Güterstände konnten dazu führen, dass dieselbe Ehe in verschiedenen Staaten rechtlich unterschiedlich beurteilt wurde. Für die Betroffenen war häufig schwer vorhersehbar, welches Recht auf Vermögen, Schulden, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen anzuwenden ist.

Die Verordnung soll solche Unsicherheiten reduzieren. Sie erleichtert insbesondere die planbare Vermögensgestaltung in internationalen Ehen. Ehegatten können in vielen Fällen eine Rechtswahl treffen, also bestimmen, welches Recht auf ihren ehelichen Güterstand anwendbar sein soll, etwa das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Das stärkt die Privatautonomie.

Ebenso wichtig sind die Bestimmungen über Anerkennung und Vollstreckung. Wenn etwa in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Entscheidung über güterrechtliche Fragen ergeht, soll diese in anderen teilnehmenden Staaten grundsätzlich leichter anerkannt werden. Das ist in der Praxis vor allem dann bedeutsam, wenn Vermögenswerte in mehreren Ländern vorhanden sind.

Die Verordnung ist auch deshalb relevant, weil sie eng an andere europäische Instrumente anknüpft, etwa an Regelungen über Scheidung, Erbrecht oder internationale Zuständigkeit. Dadurch wird das internationale Familien- und Vermögensrecht innerhalb der EU in Teilbereichen besser aufeinander abgestimmt.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich hat die Verordnung besondere praktische Relevanz, weil viele Ehepaare einen grenzüberschreitenden Lebenszuschnitt haben. Das betrifft etwa österreichisch-ausländische Ehen, Ehegatten mit Wohnsitzwechsel innerhalb der EU oder Vermögenswerte in mehreren Staaten. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob österreichische Gerichte zuständig sind und ob österreichisches Recht oder das Recht eines anderen Staates auf das Ehegüterrecht anzuwenden ist.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Österreich musste daher nicht erst das eigentliche unionsrechtliche Regelungsprogramm in nationales materielles Recht „umsetzen“, wie dies bei Richtlinien der Fall wäre. Allerdings können begleitende innerstaatliche Vorschriften nötig sein, etwa zu gerichtlichen Verfahren, Zuständigkeiten oder zum Zusammenspiel mit bestehendem österreichischem Verfahrensrecht.

Im österreichischen Zusammenhang ist außerdem zu beachten, dass das nationale Ehegüterrecht nicht aufgehoben wurde. Die Verordnung entscheidet in internationalen Fällen vor allem darüber, welches Recht anzuwenden ist. Ergibt die Kollisionsregel, dass österreichisches Recht maßgeblich ist, dann kommen die einschlägigen österreichischen Bestimmungen zur Anwendung. Ergibt sie die Anwendbarkeit eines anderen Rechts, ist dieses Recht grundsätzlich heranzuziehen, soweit keine unionsrechtlichen oder nationalen Schranken entgegenstehen.

Für österreichische Gerichte und Notariate bedeutet die Verordnung, dass bei internationalen Ehen die Prüfung des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit unionsrechtlich strukturiert erfolgen muss. Für Ehegatten in Österreich schafft sie mehr Vorhersehbarkeit, etwa bei der Gestaltung eines Ehepakts oder bei Vermögensauseinandersetzungen im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Tod eines Ehegatten.

Praktisch wichtig ist auch der zeitliche Anwendungsbereich. Die Verordnung wird zwar dem Jahr 2016 zugeordnet, ihre Anwendung setzte aber erst später ein. In der Praxis muss daher immer geprüft werden, ob der konkrete Sachverhalt zeitlich unter die Verordnung fällt und ob eine wirksame Rechtswahl vorliegt.

Wer ist davon betroffen?

  • Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Staaten.
  • Ehepaare mit Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, etwa Immobilien, Bankguthaben oder Unternehmensbeteiligungen.
  • Gerichte, Notariate, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere Personen, die internationale Familien- und Vermögensangelegenheiten bearbeiten.

Praktische Bedeutung

Die praktische Bedeutung zeigt sich besonders bei Immobilien, Sparguthaben, Gesellschaftsanteilen und Schulden. Hat ein Ehepaar etwa seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, besitzt aber eine Wohnung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat, kann bei Trennung oder Scheidung die Frage entscheidend werden, welches Recht den Vermögensverhältnissen zugrunde liegt. Davon kann abhängen, ob und in welchem Umfang Vermögen einem Ehegatten allein zugeordnet ist oder in die güterrechtliche Auseinandersetzung einfließt.

Auch für Eheverträge oder in Österreich gebräuchliche Vereinbarungen über vermögensrechtliche Fragen in der Ehe ist die Verordnung bedeutsam. In internationalen Konstellationen genügt es nicht, nur den Inhalt der Vereinbarung zu prüfen. Ebenso wichtig ist, ob die Rechtswahl formwirksam getroffen wurde und welches Recht die materielle Wirksamkeit und die güterrechtlichen Wirkungen bestimmt.

Bei Trennung und Scheidung kann die Verordnung Verfahrenskonzentration fördern. Besteht ein enger Zusammenhang mit einem Verfahren über Scheidung oder Erbrecht, können Zuständigkeitsregeln ineinandergreifen. Das kann für die Parteien kostensparend und effizient sein, verlangt aber eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Für Dritte, etwa Gläubiger, kann die Verordnung mittelbar relevant sein, wenn es darum geht, welchem Ehegatten ein Vermögenswert zuzurechnen ist oder in welchem Umfang ein Ehegatte für Verbindlichkeiten haftet. Allerdings bleibt die genaue Wirkung gegenüber Dritten vom anwendbaren materiellen Recht abhängig.

In der Beratungspraxis in Österreich ist daher frühzeitig zu klären, ob ein Fall unionsrechtlich geprägt ist. Wer heiratet, Vermögen im Ausland erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, sollte die güterrechtlichen Folgen nicht erst im Streitfall bedenken.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung (EU) 2016/1103 ist von anderen Bereichen klar zu unterscheiden. Sie regelt nicht die Scheidung selbst. Fragen der Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe unterliegen anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften. Ebenso wenig ersetzt sie das österreichische materielle Familienrecht.

Abzugrenzen ist sie auch vom Erbrecht. Stirbt ein Ehegatte, können sich güterrechtliche und erbrechtliche Fragen überschneiden. Die güterrechtliche Vorfrage kann nach der Ehegüterverordnung zu beurteilen sein, während die Verteilung des Nachlasses anderen Regeln folgt, insbesondere der Europäischen Erbrechtsverordnung, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Von Unterhaltsfragen ist die Verordnung ebenfalls zu trennen. Der Ehegattenunterhalt ist kein Teil des Ehegüterrechts im Sinn dieser Verordnung. Auch die elterliche Verantwortung oder Obsorge über Kinder wird durch sie nicht geregelt.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu eingetragenen Partnerschaften. Für deren vermögensrechtliche Wirkungen wurde auf EU-Ebene ein eigener Rechtsakt geschaffen, nämlich die Verordnung (EU) 2016/1104. Die Verordnung 2016/1103 betrifft demgegenüber Ehegatten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Begriffe oder Institute aus dem deutschen Recht nicht einfach auf Österreich übertragen werden dürfen. Soweit in grenzüberschreitenden Fällen deutsches Recht anwendbar ist, ist dies ausdrücklich als deutsches Recht zu verstehen und nicht als Teil des österreichischen Rechts. Für die österreichische Praxis ist daher stets sauber zwischen österreichischem Sachrecht, fremdem nationalen Recht und unionsrechtlichen Zuständigkeits- und Kollisionsregeln zu unterscheiden.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
  • EUR-Lex
  • Österreichische Rechtsinformationen und Materialien über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), soweit im Einzelfall begleitende innerstaatliche Vorschriften oder Zuständigkeitsregelungen relevant sind
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