Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Güterstand“ die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten während der aufrechten Ehe und im Fall der Auflösung der Ehe. Der grundsätzlich geltende gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung, wie sie in den §§ 1233 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt ist.
Unter der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Jeder Ehegatte behält das Eigentum an dem Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat, sowie an dem Vermögen, das er während der Ehe erwirbt. Auch Schulden, die ein Ehegatte eingegangen ist, sind grundsätzlich dessen persönliche Verbindlichkeiten.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag, der notariell beglaubigt sein muss, einen anderen Güterstand zu vereinbaren. Ein solcher Vertrag kann beispielsweise eine Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Form der Gütertrennung vorsehen. Bei der Gütergemeinschaft werden Teile oder das gesamte Vermögen der Ehegatten in ein gemeinsames Eigentum überführt. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten somit Gestaltungsspielraum, um den Güterstand an die individuellen Bedürfnisse der Ehegatten anzupassen.
Im Falle der Scheidung, wie in § 81 ff. Ehegesetz (EheG) geregelt, erfolgt eine Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens durch Teilungsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen. Hierbei können Vereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, oder es wird durch das Gericht unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen entschieden, insbesondere der §§ 81 ff. EheG betreffend die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse.
Insgesamt ist der Güterstand im österreichischen Recht so konzipiert, dass er einerseits den Interessen der Ehegatten an individuellen Eigentumsrechten Rechnung trägt und andererseits durch vertragliche Gestaltungen flexibel Lösungsansätze im Sinne der Ehegatten bietet.