Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung, mit der Parteien festlegen, dass bestimmte Streitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Sie kann sich auf bereits entstandene Streitigkeiten oder auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.
Im österreichischen Recht ist die Schiedsvereinbarung vor allem in den §§ 581 bis 584 ZPO geregelt. Sie spielt vor allem im Wirtschaftsleben eine Rolle, etwa in Gesellschaftsverträgen, Lieferverträgen oder internationalen Handelsverträgen.
Was eine Schiedsvereinbarung bewirkt
Mit einer wirksamen Schiedsvereinbarung wird die Entscheidung über den erfassten Streit grundsätzlich einem Schiedsgericht übertragen. Das bedeutet nicht, dass staatliche Gerichte völlig ausgeschlossen wären. Österreichische Gerichte bleiben etwa für bestimmte Unterstützungs- und Kontrollfunktionen zuständig, zum Beispiel bei der Bestellung von Schiedsrichtern in gesetzlich vorgesehenen Fällen oder bei der Aufhebung eines Schiedsspruchs.
Wichtig ist: Eine Schiedsvereinbarung erfasst nicht automatisch jede denkbare Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Maßgeblich ist, welche Streitigkeiten konkret vereinbart wurden. Üblich sind Klauseln für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag oder aus einem bestimmten Rechtsverhältnis.
Welche Streitigkeiten schiedsfähig sind
Nicht jeder Streit darf in Österreich einem Schiedsgericht übertragen werden. Nach § 582 ZPO sind vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich schiedsfähig. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen kommt es darauf an, ob die Parteien darüber einen Vergleich schließen könnten.
Ausgenommen sind aber insbesondere bestimmte Angelegenheiten, die dem staatlichen Rechtsschutz vorbehalten bleiben. Das betrifft nach dem Gesetz etwa familienrechtliche Ansprüche sowie bestimmte Streitigkeiten aus Verträgen, auf die das Mietrechtsgesetz ganz oder teilweise anzuwenden ist. Auch in anderen Bereichen kann die Schiedsfähigkeit an zwingenden gesetzlichen Grenzen scheitern.
Form der Schiedsvereinbarung
Die Schiedsvereinbarung muss einer gesetzlichen Form entsprechen. Nach § 583 ZPO ist die Form grundsätzlich erfüllt, wenn die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wird oder in anderer gesetzlich anerkannter Weise dokumentiert ist. Das Gesetz ist dabei nicht auf eine einzige klassische Urkunde beschränkt.
Eine Schiedsvereinbarung kann insbesondere enthalten sein:
- in einem eigenständigen Vertrag,
- als Schiedsklausel in einem Hauptvertrag,
- in einem Schriftwechsel der Parteien,
- durch Bezugnahme auf ein Schriftstück mit Schiedsklausel, wenn diese Bezugnahme die Klausel klar zum Vertragsbestandteil macht.
Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsmustern ist daher entscheidend, ob die Schiedsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Eine unklare oder bloß versteckte Bezugnahme kann problematisch sein.
Besonderheiten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern
Für Verbraucherinnen und Verbraucher enthält das österreichische Recht besonders strenge Schutzvorschriften. Nach § 617 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Besonders wichtig ist: Sie kann grundsätzlich nur für bereits entstandene Streitigkeiten geschlossen werden.
Außerdem stellt das Gesetz zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung und an die Information des Verbrauchers. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schon beim Vertragsabschluss unbemerkt auf den Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten verzichten.
Im Alltag bedeutet das: Schiedsklauseln in Verbraucherverträgen sind oft nicht wirksam. Ob eine Person als Verbraucher gilt, richtet sich nach dem konkreten Vertragszusammenhang.
Wenn trotzdem bei Gericht geklagt wird
Bringt eine Partei trotz wirksamer Schiedsvereinbarung eine Klage vor ein staatliches Gericht, kann die andere Partei die Schiedseinrede erheben. Dann hat das Gericht zu prüfen, ob eine wirksame und anwendbare Schiedsvereinbarung vorliegt. Ist das der Fall, darf das staatliche Gericht über die Sache grundsätzlich nicht selbst entscheiden.
Umgekehrt kann auch ein Schiedsgericht seine eigene Zuständigkeit prüfen. Ob die Schiedsvereinbarung tatsächlich besteht und wie weit sie reicht, ist daher oft schon zu Beginn des Verfahrens ein zentraler Punkt.
Wann eine Schiedsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein kann
Eine Schiedsvereinbarung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie unzweckmäßig ist. Probleme entstehen aber dann, wenn gesetzliche Voraussetzungen fehlen. Das kann etwa der Fall sein, wenn
- die gesetzliche Form nicht eingehalten wurde,
- die erfasste Streitigkeit nicht schiedsfähig ist,
- Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen,
- die vereinbarte Regelung so unbestimmt ist, dass kein Schiedsgericht gebildet werden kann.
Eine Schiedsvereinbarung kann außerdem undurchführbar sein, wenn das konkret vereinbarte Schiedsgericht nicht mehr existiert und sich die Vereinbarung nicht sinnvoll umsetzen lässt. Ob das im Einzelfall so ist, hängt stark vom Inhalt der Klausel ab.
Praktische Bedeutung
Eine gut formulierte Schiedsvereinbarung kann Verfahren beschleunigen, Vertraulichkeit fördern und bei internationalen Geschäftsbeziehungen sinnvoll sein. Gleichzeitig verzichtet man damit regelmäßig auf den üblichen Instanzenzug staatlicher Gerichte. Deshalb sollte eine Schiedsklausel präzise formuliert sein: insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Streitigkeiten, der Zahl der Schiedsrichter, des Sitzes des Schiedsgerichts und der anwendbaren Verfahrensregeln.
Wer eine Schiedsvereinbarung abschließt, sollte sich bewusst sein, dass sie weitreichende Folgen für die spätere Rechtsdurchsetzung haben kann.
Quellen
- § 581 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- § 582 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- § 583 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- § 584 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- § 617 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- OGH 8.11.2011, 3 Ob 191/11a, RIS.
- Zeiler/Siwy/Herbst, Schiedsverfahren, 3. Auflage, Verlag Österreich 2025.





