Instanzenzug

Instanzenzug in Zivilsachen

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz.

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat, so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst.

In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig.

Instanzenzug in Strafsachen

Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen Dreirichter-Senat.

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, z. B. falsche Beweisaussage vor Gericht, so gehen Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht.

Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Wird hingegen nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.

Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.

Quellen

http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a927b1fc6340.de.html 23.09.2014

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