Richtlinie (EU) 2024/2853: Produkthaftung

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie. Sie modernisiert das europäische Produkthaftungsrecht und passt es an digitale Produkte, Software, vernetzte Geräte und neue Vertriebsformen an. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar für Privatpersonen und Unternehmen, sondern muss grundsätzlich von den Mitgliedstaaten, also auch von Österreich, in nationales Recht umgesetzt werden.

Was regelt Richtlinie (EU) 2024/2853?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 regelt die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Das Grundprinzip der Produkthaftung bleibt dabei erhalten: Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen bestimmten Schaden erleidet, soll unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Ersatz verlangen können, ohne dem Hersteller ein Verschulden nachweisen zu müssen.

Die Neuerung liegt vor allem darin, dass der Produktbegriff an die heutige Wirtschaft angepasst wird. Erfasst werden nicht mehr nur klassische körperliche Sachen, sondern nach dem Regelungsansatz der Richtlinie auch moderne Produktformen, insbesondere solche mit digitalen Komponenten. Das ist für etwa smarte Haushaltsgeräte, vernetzte Fahrzeuge, Medizinprodukte mit Softwarebezug, KI-nahe Anwendungen oder sicherheitsrelevante Software besonders wichtig. Auch Konstellationen mit Updates, Upgrades, Veränderungen eines Produkts nach dem Inverkehrbringen und bestimmten Import- oder Plattformstrukturen spielen eine größere Rolle als bisher.

Die Richtlinie enthält außerdem Vorgaben dazu, wann ein Produkt als fehlerhaft anzusehen ist, welche Personen als haftbar gelten können, welche Schäden ersatzfähig sind und unter welchen Voraussetzungen Beweiserleichterungen zugunsten geschädigter Personen eingreifen können. Gerade bei technisch komplexen Produkten kann der Nachweis eines Produktfehlers oder des Kausalzusammenhangs schwierig sein. Die Richtlinie will hier den Zugang zu Schadenersatzansprüchen verbessern, ohne den Grundcharakter der Produkthaftung vollständig zu verändern.

Wie bei EU-Richtlinien üblich, richtet sich der Rechtsakt in erster Linie an die Mitgliedstaaten. Österreich muss daher seine innerstaatlichen Vorschriften prüfen und soweit erforderlich anpassen. Maßgeblich wird insbesondere sein, wie das österreichische Produkthaftungsrecht an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben angepasst wird.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die bisherige unionsrechtliche Grundlage der Produkthaftung stammt in ihrem Kern aus einer Zeit, in der digitale Produkte, cloudbasierte Funktionen, lernende Systeme und laufende Software-Aktualisierungen wirtschaftlich noch keine vergleichbare Bedeutung hatten. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist deshalb wichtig, weil sie das Haftungsrecht an technische Entwicklungen und moderne Lieferketten anpasst.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist besonders bedeutsam, dass die Haftungsregeln besser auf Produkte zugeschnitten werden, bei denen Sicherheitsrisiken nicht nur aus der physischen Beschaffenheit, sondern auch aus Software, mangelhaften Updates, Cyber-Sicherheitslücken oder digitalen Zusatzfunktionen entstehen können. Ein Produkt kann heute auch dann gefährlich sein, wenn das Gehäuse einwandfrei ist, aber die digitale Steuerung versagt.

Für Unternehmen ist die Richtlinie wichtig, weil sie den unionsweiten Rechtsrahmen neu ordnet. Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure müssen ihre Produktkonformität, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und Risikosteuerung an die neuen Vorgaben anpassen. Das betrifft nicht nur Industriebetriebe, sondern auch Anbieter digitaler Lösungen, Online-Vertriebsmodelle und Unternehmen, die Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder wesentlich verändern.

Rechtspolitisch ist der Rechtsakt auch deshalb bedeutsam, weil er das Zusammenspiel zwischen Verbraucherinteressen, Innovation und Binnenmarkt neu austariert. Ziel ist ein hohes Schutzniveau, ohne den freien Warenverkehr und die Entwicklung neuer Technologien unnötig zu behindern.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Richtlinie besonders relevant, weil das österreichische Produkthaftungsrecht unionsrechtlich geprägt ist. Das österreichische Produkthaftungsgesetz beruht bereits auf der älteren EU-Produkthaftungsrichtlinie. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 wird daher eine Überarbeitung oder Anpassung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sein, soweit bestehende Bestimmungen den neuen unionsrechtlichen Anforderungen noch nicht entsprechen.

In der österreichischen Praxis kann das unter anderem Auswirkungen auf Verfahren vor Zivilgerichten, auf die Gestaltung von Lieferverträgen, auf Produktsicherheitsprozesse in Unternehmen und auf die Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Importeuren und Händlern haben. Auch Versicherungsfragen werden an Bedeutung gewinnen, weil sich das Risikoprofil bei digitalen und vernetzten Produkten verändert.

Besonders relevant ist die Richtlinie für den österreichischen Markt, weil viele Produkte grenzüberschreitend vertrieben werden. Ein in Österreich geschädigter Verbraucher kann mit einem Produkt konfrontiert sein, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt, aus einem Drittstaat importiert und über eine digitale Plattform verkauft wurde. Gerade in solchen Fällen ist ein klarer unionsrechtlicher Haftungsrahmen wichtig.

Da es sich um eine Richtlinie handelt, hängt die konkrete Rechtslage in Österreich letztlich von der nationalen Umsetzung ab. Bis zur Umsetzung ist daher sorgfältig zwischen unmittelbar geltendem Unionsrecht, bestehendem österreichischem Recht und künftigen Anpassungen zu unterscheiden. Für die Praxis ist deshalb nicht nur der Text der Richtlinie selbst, sondern auch das österreichische Umsetzungsgesetz entscheidend.

Wer ist davon betroffen?

  • Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden erleiden.
  • Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Händler und unter Umständen andere Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette.
  • Unternehmen mit digitalen Produkten, Softwarebezug, smarten Geräten, Medizinprodukten, Fahrzeugtechnik oder vernetzten Industrieanwendungen.

Praktische Bedeutung

Praktisch bedeutsam ist die Richtlinie vor allem in Schadenersatzfällen. Wenn etwa ein smartes Haushaltsgerät wegen eines Softwarefehlers einen Brand auslöst, ein vernetztes Medizinprodukt aufgrund eines fehlerhaften Updates versagt oder ein sicherheitsrelevantes digitales System eines Produkts eine Gesundheitsschädigung verursacht, stellt sich die Frage, wer nach Produkthaftungsrecht haftet. Die Richtlinie will sicherstellen, dass solche Sachverhalte nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich herausfallen, weil die Ursache in einer digitalen Komponente liegt.

Für Geschädigte kann außerdem wichtig sein, dass die Richtlinie Beweisfragen erleichtert. Gerade bei komplexer Technik ist für außenstehende Personen oft kaum erkennbar, wodurch ein Fehler entstanden ist. Wenn ein Produkt intern technisch intransparent ist, können unionsrechtliche Vorgaben zu Offenlegung und Beweiserleichterungen den Zugang zum Recht verbessern. Wie weit diese Erleichterungen in Österreich konkret reichen werden, hängt aber von der Umsetzung und der gerichtlichen Anwendung ab.

Für Unternehmen bedeutet die Richtlinie, dass Produktbeobachtung und Compliance breiter gedacht werden müssen. Es reicht vielfach nicht mehr, nur die Sicherheit beim erstmaligen Inverkehrbringen zu prüfen. Auch spätere Updates, Sicherheitslücken, Produktänderungen und digitale Dienste mit Einfluss auf die Produktsicherheit können haftungsrechtlich relevant werden. Das betrifft Entwicklung, Qualitätssicherung, Vertragsgestaltung, technische Dokumentation und Krisenmanagement.

In Österreich wird die praktische Tragweite auch davon abhängen, wie die neuen Vorschriften in bestehende zivilrechtliche Anspruchssysteme eingebettet werden. Neben der Produkthaftung kommen im Einzelfall weiterhin auch allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche, Gewährleistungsfragen oder produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Die Produkthaftung ersetzt diese Bereiche nicht vollständig, sondern ergänzt sie.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 betrifft die Produkthaftung, also die gesetzliche Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Davon zu unterscheiden ist zunächst das allgemeine österreichische Schadenersatzrecht nach dem ABGB. Dort ist häufig ein Verschulden nachzuweisen, während die Produkthaftung gerade typischerweise verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.

Ebenso abzugrenzen ist die Gewährleistung. Die Gewährleistung betrifft vor allem Mängel im Verhältnis zwischen Vertragspartnern, etwa zwischen Käufer und Verkäufer, und zielt primär auf Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Aufhebung des Vertrags. Die Produkthaftung hingegen betrifft Schadenersatz für bestimmte Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, und kann auch außerhalb unmittelbarer Vertragsbeziehungen relevant sein.

Außerdem ist das Produkthaftungsrecht vom Produktsicherheitsrecht zu unterscheiden. Produktsicherheitsrechtliche Vorschriften regeln vor allem, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, bevor sie auf den Markt kommen oder dort bereitgestellt werden dürfen, und welche behördlichen Maßnahmen bei Gefahren möglich sind. Die Produkthaftung setzt demgegenüber typischerweise beim bereits eingetretenen Schaden an.

Schließlich ist auf den unionsrechtlichen Kontext hinzuweisen: Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist keine Verordnung. Sie gilt daher nicht in dem Sinn unmittelbar wie eine EU-Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch Österreich. Erst das österreichische Umsetzungsrecht bestimmt die konkrete nationale Rechtsanwendung, soweit die Richtlinie nicht ausnahmsweise in unionsrechtlich besonders gelagerten Konstellationen mittelbar Bedeutung entfaltet.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte
  • EUR-Lex
  • Österreichisches Produkthaftungsgesetz, soweit in der jeweils geltenden Fassung einschlägig
  • Künftige österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien zur Richtlinie (EU) 2024/2853, soweit erlassen
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