Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person von einer anderen den Ersatz eines eingetretenen Schadens verlangen kann. Die allgemeinen Grundlagen finden sich in Österreich vor allem in den §§ 1293 ff ABGB. Ein Schaden ist jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder an der Person zugefügt wird.
Ein Schadenersatzanspruch setzt im Regelfall voraus, dass ein Schaden eingetreten ist, dieser dem Schädiger kausal zugerechnet werden kann, das Verhalten rechtswidrig war und den Schädiger Verschulden trifft. Das allgemeine österreichische Schadenersatzrecht ist damit grundsätzlich verschuldensbezogen. Daneben gibt es aber auch gesetzliche Fälle einer Haftung ohne Verschulden.
Der Ersatz erfolgt grundsätzlich zuerst durch Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der frühere Zustand möglichst wiederherzustellen ist. Nur wenn das nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt Geldersatz in Betracht. Bei Personenschäden können etwa Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld zu ersetzen sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Neben den allgemeinen Regeln des ABGB gibt es wichtige Sondergesetze. Dazu zählen insbesondere das EKHG für Schäden aus dem Betrieb von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, das Produkthaftungsgesetz für fehlerhafte Produkte, das Amtshaftungsgesetz für rechtswidriges hoheitliches Handeln und das Organhaftpflichtgesetz für den internen Rückgriff gegen Organe öffentlicher Rechtsträger.
Quellen
- ABGB §§ 1293 ff
- RIS Judikatur zu § 1323 ABGB
- EKHG
- Produkthaftungsgesetz
- Amtshaftungsgesetz
- Organhaftpflichtgesetz
Fachbücher und Kommentare
- Schwimann Michael, Kodek Georg E, Wagner Erika M, ABGB Praxiskommentar Band 10, §§ 1293 bis 1341 ABGB Schadenersatz, 5. Auflage, MANZ, 2025
- Bernat Erwin, Das österreichische Schadenersatzrecht in seinen Grundzügen, 1. Auflage, LexisNexis Österreich, 2025
- Fenyves Attila, Kerschner Ferdinand, Vonkilch Andreas Hrsg, Großkommentar zum ABGB Klang Kommentar, §§ 1296 bis 1303 ABGB Schadenersatz, 3. Auflage, Verlag Österreich, 2025





