Das Territorialitätsprinzip bedeutet vereinfacht: Rechtsnormen gelten grundsätzlich für Sachverhalte, die sich auf dem Gebiet eines Staates verwirklichen. Im österreichischen Recht ist das kein einheitlicher Grundsatz mit nur einer einzigen Vorschrift, sondern ein Leitgedanke, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausgestaltet ist. Besonders deutlich zeigt er sich im Strafrecht, im internationalen Privatrecht und im Steuerrecht.
Was bedeutet das im Kern?
Ausgangspunkt ist die staatliche Hoheitsgewalt über das eigene Staatsgebiet. Wer sich in Österreich aufhält oder hier handelt, kommt grundsätzlich mit österreichischem Recht in Berührung. Das gilt nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für ausländische Personen und Unternehmen, soweit der maßgebliche Sachverhalt einen ausreichenden Inlandsbezug hat.
Das Territorialitätsprinzip beantwortet aber nicht jede Frage allein. In grenzüberschreitenden Fällen braucht es oft zusätzliche Regeln: etwa dazu, welches Gericht zuständig ist, welches materielle Recht anzuwenden ist oder ob österreichisches Strafrecht auch bei Auslandstaten gilt.
Territorialitätsprinzip im Strafrecht
Am klarsten ist das Prinzip im österreichischen Strafrecht formuliert. Nach § 62 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze für Taten, die im Inland begangen worden sind. Das ist der klassische Ausdruck des Territorialitätsprinzips.
Entscheidend ist daher, ob eine Inlandstat vorliegt. Dafür kommt es nicht bloß auf die Staatsangehörigkeit des Täters oder des Opfers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tat nach den strafrechtlichen Anknüpfungsregeln in Österreich begangen wurde. Die Rechtsprechung hält dazu fest, dass für die österreichische Strafgerichtsbarkeit bei Inlandstaten schon eine in Österreich gesetzte Phase der Ausführung genügen kann.
Das bedeutet: Wer in Österreich handelt und dabei einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, unterliegt grundsätzlich österreichischem Strafrecht, unabhängig davon, ob die Person Österreicher ist oder nicht. Daneben kennt das Strafgesetzbuch auch Regeln für bestimmte Auslandstaten. Diese beruhen aber nicht mehr auf dem Territorialitätsprinzip selbst, sondern auf anderen Anknüpfungen, etwa besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
Territorialität im internationalen Privatrecht
Im Zivilrecht geht es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht um Strafgewalt, sondern um die Frage, welches Recht auf einen privaten Sachverhalt anzuwenden ist. Hier spielt das Territorialitätsprinzip vor allem im Sachenrecht eine Rolle.
Nach § 31 IPRG sind die Voraussetzungen und Wirkungen des Erwerbs und Verlusts dinglicher Rechte an Sachen nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet. Dieser Grundsatz wird als lex rei sitae bezeichnet, also als Recht der belegenen Sache.
Praktisch heißt das: Bei einer in Österreich gelegenen Liegenschaft ist für dingliche Fragen grundsätzlich österreichisches Recht maßgeblich. Bei beweglichen Sachen ist ebenfalls der Lageort entscheidend. Der Oberste Gerichtshof betont dazu seit langem, dass die lex rei sitae die sachenrechtlichen Fragen erfasst, also etwa Erwerb, Inhalt, Beschränkung oder Verlust dinglicher Rechte.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede Frage rund um einen Vertrag mit Auslandsbezug wird automatisch nach dem Lageort der Sache entschieden. Das schuldrechtliche Grundverhältnis kann einem anderen Recht unterliegen. Das Territorialitätsprinzip wirkt hier also punktuell, nicht pauschal für den gesamten Fall.
Territorialität im Steuerrecht
Auch im Steuerrecht zeigt sich ein territorialer Gedanke, allerdings in einer eigenen Form. Nach § 1 EStG 1988 sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unbeschränkt steuerpflichtig; diese Steuerpflicht erfasst alle in- und ausländischen Einkünfte. Wer im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dagegen nur beschränkt steuerpflichtig. Diese beschränkte Steuerpflicht erfasst nur die in § 98 EStG 1988 aufgezählten inländischen Einkünfte.
Damit zeigt sich: Das Steuerrecht folgt nicht schlicht dem Satz „besteuert wird nur, was im Inland passiert“. Es arbeitet vielmehr mit unterschiedlichen Anknüpfungen, insbesondere mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und inländischen Einkünften. Der territoriale Bezug bleibt aber wichtig, vor allem bei der beschränkten Steuerpflicht und bei Sachverhalten mit engem Inlandsbezug.
Was das Territorialitätsprinzip nicht bedeutet
Das Territorialitätsprinzip ist kein lückenloses Alles-oder-nichts-Prinzip. Es bedeutet nicht, dass österreichisches Recht immer nur auf Vorgänge in Österreich anwendbar wäre. Ebenso wenig bedeutet es, dass bei jedem Auslandsbezug automatisch fremdes Recht gilt.
Je nach Rechtsgebiet treten neben das Territorialitätsprinzip andere Anknüpfungen, etwa:
- die Person, etwa Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit,
- der Ort einer Sache,
- der Ort der Tat,
- besondere unionsrechtliche oder völkerrechtliche Zuständigkeitsregeln.
Darum muss immer gefragt werden, in welchem Rechtsgebiet das Problem liegt. Im Strafrecht ist Territorialität ein Grundprinzip der Geltung des Strafrechts. Im internationalen Privatrecht ist sie eine Kollisionsregel für bestimmte Materien. Im Steuerrecht ist sie Teil der gesetzlichen Anknüpfung, aber nicht die einzige.
Abgrenzung zum Personalitätsprinzip
Dem Territorialitätsprinzip wird oft das Personalitätsprinzip gegenübergestellt. Dabei knüpft das Recht nicht primär an ein Gebiet, sondern an eine Person an, etwa an deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. In der Praxis stehen beide Prinzipien nicht immer in einem Gegensatz. Viele Rechtsgebiete kombinieren mehrere Anknüpfungen.
Für Laien ist daher vor allem eines wichtig: Das Territorialitätsprinzip erklärt, warum österreichisches Recht oft schon deshalb anwendbar ist, weil ein Sachverhalt in Österreich stattfindet oder eine Sache in Österreich liegt. Ob das im konkreten Fall tatsächlich ausschlaggebend ist, hängt aber von der jeweiligen gesetzlichen Regel ab.
Quellen
- § 62 Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- OGH 9.3.2022, 15 Os 147/21p, RIS.
- § 31 IPR-Gesetz (IPRG), RIS.
- § 32 IPR-Gesetz (IPRG), RIS.
- OGH 23.1.2019, 3 Ob 249/18s, RIS.
- OGH 7.2.2006, 5 Ob 281/05t, RIS.
- § 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 98 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- Fuchs/Zerbes, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Grundlagen und Lehre von der Straftat, 11. Auflage, MANZ Verlag.
- Seiler, Strafrecht Allgemeiner Teil I (für Österreich), LexisNexis Österreich.
- Bydlinski, Zivilrecht VIII – Internationales Privatrecht, MANZ Verlag.





