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Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Auslegung des EU-Rechts zuständig und gewährleistet damit, dass das EU Recht in allen EU Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem kann der Gerichtshof in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Regierungen der EU Mitgliedstaaten und den EU Organen entscheiden. Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen können sich ebenfalls mit einer Rechtssache an den Gerichtshof wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Organ der EU ihre Rechte verletzt hat.

Wie ist der Gerichtshof der Europäischen Union aufgebaut?

Der Gerichtshof verfügt über einen Richter je EU Mitgliedstaat.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union stehen neun „Generalanwälte“ zur Seite. Deren Aufgabe ist es, öffentlich und in voller Unparteilichkeit zu den Rechtssachen Stellung zu beziehen, mit denen sich der Gerichtshof befasst.

Eine Amtsperiode der Richter und Generalanwälte dauert sechs Jahre und kann verlängert werden. Die Regierungen der EU Mitgliedstaaten entscheiden gemeinsam, wen sie für diese Position ernennen möchten.

Damit der Gerichtshof die große Menge der ihm vorgelegten Rechtssachen bewältigen kann und der Rechtsschutz für die Bürger verbessert wird, gibt es das „Gericht“. Dieses befasst sich mit Rechtssachen, die von Privatpersonen, Unternehmen und bestimmten Organisationen vorgelegt wurden, sowie mit Rechtssachen, die mit dem Wettbewerbsrecht in Zusammenhang stehen.

Das „Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union“ ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig.

Mit welchen Rechtssachen befasst sich der Gerichtshof der Europäischen Union?

Der Gerichtshof entscheidet in den Rechtssachen, die ihm vorgelegt werden. Die fünf häufigsten Rechtssachen sind:

  •  Vorabentscheidungsersuchen, bei denen nationale Gerichte den Gerichtshof für die Auslegung eines bestimmten Aspekts des EU-Rechts zu Rate ziehen;
  •  Vertragsverletzungsklagen gegen die Regierung eines EU-Mitgliedstaates, wenn diese das EU-Recht nicht anwendet;
  •  Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsvorschriften der EU, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese gegen die EU-Verträge oder gegen die Grundrechte verstoßen;
  •  Untätigkeitsklagen gegen EU-Organe, wenn diese nicht ihrer Pflicht nachkommen, über eine Sache zu entscheiden;
  •  Unmittelbare Klagen, die Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen gegen Entscheidungen oder Maßnahmen der EU einlegen.

1. Vorabentscheidungsersuchen

Die nationalen Gerichte jedes EU-Mitgliedstaates müssen für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU Rechts in ihrem Land sorgen. Es besteht aber die Gefahr, dass die Gerichte in den einzelnen Ländern die europäischen Rechtsvorschriften unterschiedlich auslegen.

Um dies zu verhindern, wurde das „Vorabentscheidungsersuchen“ eingeführt. Wenn ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der EU hat, so kann es und muss es in manchen Fällen  den Gerichtshof zu Rate ziehen. Dieser Rat wird in Form einer „Vorabentscheidung“ erteilt.

2. Vertragsverletzungsklagen

Dieses Verfahren kann von der Europäischen Kommission eingeleitet werden, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß EUnRecht nicht nachkommt. Ein solches Verfahren kann aber auch von einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeleitet werden.

In beiden Fällen prüft der Gerichtshof die Anschuldigungen und fällt anschließend das Urteil. Wird festgestellt, dass der beschuldigte Mitgliedstaat tatsächlich gegen das EU Recht verstößt, so muss er diesen Verstoß sofort abstellen. Ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, kann er ihm ein Bußgeld auferlegen.

3. Nichtigkeitsklagen

Wenn ein EU-Mitgliedstaat, der Rat, die Kommission oder unter bestimmten Umständen das Parlament der Ansicht sind, dass ein bestimmter Rechtsakt der EU rechtswidrig ist, können sie beantragen, dass der Gerichtshof ihn für nichtig erklärt.

Diese „Nichtigkeitsklage“ kann auch von Privatpersonen eingelegt werden, um vom Gerichtshof die Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts zu fordern, der sie als Person unmittelbar beeinträchtigt.

Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der betreffende Rechtsakt nicht korrekt verabschiedet wurde oder sich nicht auf die richtige Rechtsgrundlage in den Verträgen beruft, kann er ihn für null und nichtig erklären.

4. Untätigkeitsklagen

Das Parlament, der Rat und die Kommission sind durch den Vertrag verpflichtet, unter gewissen Umständen bestimmte Entscheidungen zu treffen. Wenn sie das unterlassen, können die Mitgliedstaaten, die anderen Gemeinschaftsorgane und unter bestimmten Umständen Privatpersonen oder Unternehmen beim Gerichtshof eine Beschwerde einreichen, um diese Untätigkeit offiziell feststellen zu lassen.

5. Unmittelbare Klagen

Personen oder Unternehmen, die durch die Tätigkeit oder Untätigkeit der Gemeinschaft oder ihrer Bediensteten einen Schaden erlitten haben, können vor dem Gericht auf Schadenersatz klagen.

Wie werden Rechtssachen verhandelt?

Jeder Klage, die beim Gerichtshof eingeht, werden ein Richter und ein Generalanwalt zugeteilt.

Die eingegangen Klagen werden in einem Verfahren bearbeitet, das aus zwei Phasen besteht: dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung.

1. Schriftliches Verfahren

In der ersten Phase legen alle beteiligten Parteien dem für die Rechtssache zuständigen Richter eine schriftliche Erklärung den Schriftsatz  vor. Der Richter erstellt daraufhin einen Bericht, in dem er diese Schriftsätze und die rechtlichen Grundlagen des Falls zusammenfasst.

2. Mündliche Verhandlung

Die zweite Phase ist die öffentliche Anhörung. Je nach Komplexität der Rechtssache kann diese Anhörung vor einer Kammer mit 3, 5 oder 13 Richtern oder vor dem gesamten Gerichtshof stattfinden. Bei der Anhörung tragen die Anwälte beider Parteien ihre Ausführungen den Richtern und dem Generalanwalt vor. Diese können die Anwälte befragen.

Anschließend stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge, woraufhin die Richter gemeinsam über das Urteil beraten und es schließlich erlassen.

Generalanwälte müssen einen Schlussantrag zu einer bestimmten Rechtssache nur dann stellen, wenn der Gerichtshof der Auffassung ist, dass dieser besondere Fall einen neuen Rechtsaspekt aufwirft. Der Gerichtshof muss dem Schlussantrag des Generalanwalts nicht unbedingt folgen.

Die Urteile des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit beschlossen und in öffentlichen Sitzungen verkündet. Häufig werden die Verhandlungen auch im Fernsehen übertragen Europe by Satellite Englishfrançais.

Das Verfahren des Gerichts ist ähnlich, allerdings entfällt der Schlussantrag eines Generalanwalts.

Quellen

http://europa.eu/about-eu/institutions-bodies/court-justice/index_de.htm

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