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Folter

Im globalen Kontext, jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, z.B. um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vorsätzliche unmenschliche Behandlung, die sehr ernsthaftes und grausames Leiden verursacht.

Verwandte(r) Begriff(e)

  • schutzbedürftige Person
  • ernsthafter Schaden

Verwendungshinweis(e)

  1. Dieser Begriff umfasst allerdings nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
  2. Das Recht auf Freiheit vor Folter ist in vielen internationalen Verträgen verankert, darunter insbesondere dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der UN-Konvention gegen Folter (UNCAT). Die Annahme, dass Folter unter allen Umständen, einschließlich Krieg, öffentlicher Notstand oder terroristischer Bedrohung verboten ist, zeigt, dass es allgemein als ein Grundprinzip des Völkergewohnheitsrechts anerkannt wird. Dies bedeutet, dass auch Staaten, die keinen der internationalen Verträge zum ausdrücklichen Verbot der Folter ratifiziert haben, untersagt wird, sie irgendwo, gegenüber irgendjemandem unter welchen Umständen auch immer zu verwenden.
  3. Regionale Konventionen, wie die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 3) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 4), erkennen Folter ebenfalls als unerlaubte Handlung an.
  4. Sowohl die UNCAT als auch die Genfer Konvention von 1951 verbieten ausdrücklich die zwangsweise Rückführung von Asylbewerbern in ein Land, in dem die Gefahr von Folter besteht.
  5. In der EU berücksichtigt Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahme-Richtlinie) ausdrücklich die Situation von schutzbedürftigen Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich der Opfer von Folter. EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Opfer von Folter im Rahmen von Asylverfahren zu ermitteln und zu überprüfen, ob sie spezielle Aufnahmebedürfnisse haben, einschließlich des Bedarfs an einer angemessenen medizinischen und psychologischen Behandlung oder Pflege.

Quelle

  • Globaler Kontext: Art.1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigendeBehandlung oder Strafe Kontext des EGMR: ECHR: Case of Ireland vs United Kingdom, Judgment of 18 January 1978, A 25, para. 167. (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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