Europäische Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (europäische Menschenrechtskonvention) wurde am 4.11.1950 vom Europarat geschlossen.

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (europäische Menschenrechtskonvention) wurde am 4.11.1950 vom Europarat geschlossen. In Deutschland hat die EMRK den Rang von Bundesrecht (Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 288 m.w.N.).

  • Zu den dort geschützten Menschenrechten zählen das Recht auf
  • Leben
  • persönliche Freiheit
  • Gewissens- und Religionsfreiheit
  • freie Meinungsäußerung
  • Versammlungsfreiheit
  • Vereinigungsfreiheit
  • rechtliches Gehör
  • ein Verbot rückwirkender Strafgesetze
  • die Unschuldsvermutung

Die Einhaltung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten kann durch die europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden.

 Quellen

http://www.lexexakt.de/glossar/menschenrechtskonvention.html

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