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Anerkennung der Vaterschaft

Freiwillige Anerkennung der Vaterschaft

Allgemeine Informationen

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde anerkannt. Dazu muss der Vater bei der zuständigen Stelle (siehe unten) persönlich erscheinen und die Urkunde unterschreiben. Wirksam wird das Anerkenntnis erst, wenn die Urkunde oder die beglaubigte Abschrift dem zuständigen Standesamt zukommt.

Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.

In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wurde.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist beispielsweise Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes.

 Tipp

Eine Überprüfung der Vaterschaft kann durch eine DNA-Analyse auch freiwillig bzw. außergerichtlich in einem dafür zuständigen Labor erfolgen.

Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, muss ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:

  • Ist das Kind minderjährig, muss die Mutter den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen.
  • Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, gesetzlicher Vertreter des Kindes).
  • Das Kind muss österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger sein.

Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen.

Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters. Der Mann, der bisher als Vater feststand, kann gegen das qualifizierte Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben.

Fristen

Üblicherweise erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft anlässlich der Anzeige der Geburt. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung müssen keine Fristen beachtet werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist grundsätzlich bereits vor der Geburt möglich. Dies ist in der Praxis vor allem für Fälle vorgesehen, in denen ein Vaterschaftsanerkenntnis nach der Geburt, z.B. wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder einer schweren Erkrankung des Vaters, nicht oder erst viel später möglich wäre.

Zuständige Stelle

Im Inland:

  • Die Personenstandsbehörde:
    • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
    • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
      in Wien: die Standesämter in Wien (→ Stadt Wien)
  • Die Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      In Wien: die MA 11 Kinder- und Jugendhilfe (→ Stadt Wien)
  • Das Bezirksgericht (→ BMJ)
  • Die Notarin/der Notar

Sie können sich an ein Standesamt, einen Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, oder eine Notarin/einen Notar in ganz Österreich wenden. Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig.

Beim Standesamt können zugleich die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsbeurkundung und die Obsorgeregelung erledigt werden.  

Im Ausland:

Die österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat)

Verfahrensablauf

Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen und die Vaterschaft in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde erklären.

Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.

Das Anerkenntnis muss die genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland des Vaters
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade des Vaters

Als minderjähriger Vater: zusätzlich

  • Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
  • Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters

Bei fremder Staatangehörigkeit: zusätzlich

Vor der Geburt: zusätzlich

  • Mutter-Kind-Pass
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland der Mutter
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade der Mutter

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: zusätzlich

  • Die für die Anzeige der Geburt erforderlichen Unterlagen

Nach Beurkundung der Geburt: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes

 Hinweis

Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu bietet das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

 Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher (→ BMJ) findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Für die Anerkennung der Vaterschaft entstehen grundsätzlich keine Kosten. Allerdings entstehen für die Erstellung der Urkunden regelmäßig zusätzliche Kosten (z.B. für die Notarin/den Notar).

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Beglaubigungen zur internationalen Anerkennung von Dokumenten (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 148 bis 154 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Außerstreitgesetz (AußStrG)

Feststellung der Vaterschaft durch Gericht

Allgemeine Informationen

Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Dazu muss ein Antrag vom Kind oder vom Vater an das Gericht gestellt werden. Ein minderjähriges Kind wird in diesem Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter (z.B. die Mutter) oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, vertreten. Das Gericht entscheidet dann mit Beschluss über die Vaterschaft.

 Hinweis

Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (üblicherweise die Mutter) muss grundsätzlich zum Wohle des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Die Mutter hat allerdings das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, macht die Mutter darauf aufmerksam, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird.

Fristen

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist das Bezirksgericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist. Sonst ist das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Feststellung der Vaterschaft zuständig.

Verfahrensablauf

Ein gerichtliches Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Das Kind kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Bezirksgericht einbringen, wenn der mutmaßliche Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Umgekehrt kann auch der Mann, der meint, Vater des Kindes zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bei Gericht einbringen.

Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden,

  • welcher der Mutter innerhalb von 300 bis 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, oder
  • mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, außer, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm stammt.

Das Kind kann aber auch die Feststellung der Vaterschaft beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In diesem Fall hat die Feststellung des Gerichts die Wirkung, dass das Kind nicht vom bisherig angenommenen Vater abstammt.

Auf Antrag des Kindes gegen den Mann und umgekehrt kann das Gericht auch feststellen, dass das Kind, das in aufrechter Ehe geboren wurde, nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

 Hinweis

Ausnahmeregelungen bestehen für medizinisch unterstützte Fortplanzungen, die mit dem Samen eines Dritten durchgeführt werden.

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, müssen die Parteien (das Kind, die Mutter und der – festzustellende – Vater) und alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen, vor allem an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitwirken.

Kosten

Seit 1. Juli 2015 fallen in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht wurde. Das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten (Vaterschaftstest) ist allerdings mit Kosten verbunden. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Kosten zu erlangen.

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Außerstreitgesetz (AußStrG)

Widerspruch gegen ein Anerkenntnis der Vaterschaft

Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft durch die Standesbeamte/den Standesbeamten benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der rechtswirksamen Anerkennung bei Gericht Widerspruch einlegen. Die Frist von zwei Jahren ist gehemmt, solange das zum Widerspruch berechtigte Kind nicht eigenberechtigt (18 Jahre) ist.

Ein Widerspruch wird sich dann empfehlen, wenn die Mutter der Meinung ist, der Anerkennende ist nicht der Vater des Kindes.

Es kann auch der Mann, der bisher als Vater feststand, einen Widerspruch gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes erheben.

In dem Gerichtsverfahren wird geklärt, ob das Kind doch von dem Anerkennenden abstammt oder ob das Anerkenntnis rechtsunwirksam ist.

Rechtsgrundlagen

  • § 154 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Außerstreitgesetz (AußStrG)
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