Das Standesamt ist in Österreich die Personenstandsbehörde. Es beurkundet zentrale Ereignisse im Leben einer Person, vor allem Geburt, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft und Tod. Außerdem stellt es Personenstandsurkunden aus, etwa Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden. Rechtsgrundlage ist vor allem das Personenstandsgesetz 2013.
Welche Aufgaben hat das Standesamt?
Das Standesamt führt die Personenstandsregister und nimmt Eintragungen zu sogenannten Personenstandsfällen vor. Dazu gehören insbesondere:
- die Beurkundung einer Geburt,
- die Eintragung einer Eheschließung,
- die Eintragung einer eingetragenen Partnerschaft,
- die Beurkundung eines Todesfalls.
Daneben bearbeitet das Standesamt auch Erklärungen und Anträge, die mit dem Personenstand zusammenhängen. Dazu zählen etwa bestimmte namensrechtliche Erklärungen oder die Ausstellung von Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.
Das Gesetz versteht unter Personenstand die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung, soweit sie durch familienrechtliche Umstände geprägt ist. Dazu gehören etwa Abstammung, Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Wahlkindschaft.
Wer ist in Österreich Standesamt?
Personenstandsbehörden sind in Österreich grundsätzlich die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich, in Statutarstädten der Magistrat. Mehrere Gemeinden können sich zu einem Standesamtsverband zusammenschließen. Für Bürgerinnen und Bürger ist daher meist die Gemeinde oder der Gemeindeverband die erste Anlaufstelle.
Wichtig ist: Das Standesamt ist nicht bloß eine Servicestelle, sondern eine Behörde. Es entscheidet in seinem Aufgabenbereich nach den Regeln des Personenstandsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts.
Welche Register und Urkunden gibt es?
Heute werden Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister verarbeitet. Dieses Register ermöglicht, dass Eintragungen und Urkunden nicht mehr nur an einem einzelnen physischen Amtsort geführt werden. Maßgeblich bleibt aber immer die gesetzliche Zuständigkeit der Personenstandsbehörde.
Aus dem Register stellt das Standesamt Personenstandsurkunden aus. Dazu gehören insbesondere:
- Geburtsurkunden,
- Eheurkunden,
- Urkunden über eingetragene Partnerschaften,
- Sterbeurkunden.
Daneben kommen je nach Fall auch Abschriften, Auszüge oder besondere Bestätigungen in Betracht. Wer eine Urkunde oder Auskunft erhalten darf, richtet sich nicht völlig frei nach Wunsch, sondern nach den gesetzlichen Zugangsregeln. Auskünfte erhalten vor allem Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, etwa die betroffene Person selbst sowie nahe Angehörige in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Welche Bedeutung hat das Standesamt für die Eheschließung?
Eine Ehe kommt in Österreich nur zustande, wenn die Eheschließung in der gesetzlich vorgesehenen Form vor der zuständigen Behörde erklärt wird. Für die standesamtliche Praxis regeln das ABGB und das Personenstandsgesetz 2013 die Ermittlung der Ehefähigkeit, die vorzulegenden Nachweise und die Trauung selbst.
Das Standesamt prüft vor der Trauung, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere Identität, Familienstand und allfällige Ehehindernisse. Erst danach kann die Eheschließung eingetragen werden. Ähnliches gilt für die eingetragene Partnerschaft, für die das Personenstandsrecht ebenfalls besondere Vorschriften vorsieht.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Im Personenstandsrecht gibt es häufig Fälle mit internationalem Bezug, etwa wenn eine Geburt, eine Eheschließung oder ein Todesfall im Ausland eingetreten ist. Solche Personenstandsfälle können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch in Österreich eingetragen werden. Dabei erfolgen die Eintragungen grundsätzlich nach österreichischem Recht.
Für Urkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist außerdem die Verordnung (EU) 2016/1191 wichtig. Sie erleichtert in bestimmten Bereichen die Vorlage öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union. Das bedeutet nicht, dass ausländische Urkunden inhaltlich ungeprüft übernommen werden müssen. Die Verordnung vereinfacht vor allem formale Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit Beglaubigungen und mehrsprachigen Formularen.
Was sollten Betroffene praktisch beachten?
Wer eine Geburt anzeigen, eine Ehe anmelden, eine Urkunde beantragen oder eine ausländische Urkunde verwenden will, sollte sich frühzeitig an das zuständige Standesamt wenden. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt stark vom Einzelfall ab, besonders bei Auslandsbezug, Namensfragen oder ungeklärten Personenstandsdaten.
Gerade im Personenstandsrecht kommt es auf vollständige und verlässliche Nachweise an. Das Standesamt darf Daten nicht bloß nach plausibler Erzählung übernehmen, sondern braucht eine tragfähige rechtliche Grundlage für die Eintragung. Deshalb können zusätzliche Urkunden, Übersetzungen oder Beglaubigungen notwendig sein.
Quellen
- §§ 1 bis 5, §§ 9 bis 20, §§ 52 bis 58 Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), RIS.
- §§ 1 bis 31 Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013), RIS.
- § 44 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union, EUR-Lex.
- Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht, Kommentar zum PStG und zu den dazu ergangenen Verordnungen, laufend aktualisiertes Werk, MANZ.





