Pflegschaft

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Pflegschaft“ auf die gesetzliche Vertretung und Fürsorge für Personen, die in bestimmten Lebensbereichen Schutz und Unterstützung benötigen. Diese Regelungen sind hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu finden und richten sich insbesondere an Minderjährige, volljährige Personen mit psychischen Beeinträchtigungen oder vergleichbaren Umständen, sowie zeitweise auch im Rahmen spezieller Umstände wie z.B. bei Abwesenheit oder Verschollenheit einer Person.

Ein zentrales Element der Pflegschaft ist die Obsorge, die im Wesentlichen die Sorge für das persönliche Wohl und die Vermögensangelegenheiten Minderjähriger umfasst (vgl. §§ 158 ff. ABGB). Eltern haben grundsätzlich die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder, aber es kann auch durch gerichtliche Entscheidung eine andere Person, etwa ein Pfleger, als Obsorgeberechtigter bestellt werden, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage oder bereit sind.

Für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann ein Erwachsenenschutzverfahren eingeleitet werden. Praktisch werden dabei gemäß §§ 239 ff. ABGB Vorsorgevollmachten, gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreter eingesetzt, um die notwendigen Entscheidungen zu treffen und Handlungsspielräume abzustecken.

Die Abwesenheitspflegschaft kann installiert werden, wenn eine Person länger abwesend ist und keine Vorsorge für die Regelung ihrer Angelegenheiten getroffen hat (§§ 274 ff. ABGB). In solcher Konstellation übernimmt der bestellte Pfleger die Verwaltung des Vermögens und die Wahrung der Rechte der abwesenden Person.

Zusätzlich zu diesen klassischeren Formen der Pflegschaft regelt das ABGB auch die Sachwalterschaft, eine spezielle Form der Vertretung für Erwachsene, die sich in einem Betreuungsverhältnis befinden und nicht vollständig eigenverantwortlich handeln können. Mit Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes wurde jedoch der Begriff weitgehend durch das oben erwähnte, differenzierte System der Erwachsenenvertretung ersetzt.

Insgesamt stellt die Pflegschaft in Österreich somit eine Maßnahme des rechtlichen Schutzes und der Betreuung für Personen dar, die in ihren Entscheidungsfähigkeiten eingeschränkt sind, sei es vorübergehend oder dauerhaft, und erstreckt sich von der Obsorge für Kinder über den Schutz von abwesenden bis hin zur Betreuung von beeinträchtigten Erwachsenen.

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