Absolute Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Wer ein solches Recht hat, kann daher nicht nur von einem bestimmten Vertragspartner, sondern grundsätzlich von allen anderen verlangen, dass sie dieses Recht respektieren. Im Zivilrecht wird dafür oft gesagt, das Recht wirke erga omnes. Das Gegenstück sind relative Rechte, die in der Regel nur zwischen bestimmten Personen bestehen, etwa aus einem Vertrag.
Was absolute Rechte auszeichnet
Typisch für absolute Rechte ist eine Ausschlusswirkung: Der Berechtigte darf andere von Eingriffen in seinen geschützten Bereich fernhalten. Das zeigt sich besonders deutlich beim Eigentum. § 354 ABGB beschreibt Eigentum als das Recht, mit der Sache und ihren Nutzungen zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen.
Absolute Rechte sind außerdem auf einen rechtlich klar bestimmbaren Gegenstand oder Bereich bezogen. Gerade weil sie gegenüber allen wirken, lässt die Rechtsordnung solche Rechte nicht beliebig entstehen. Im Sachenrecht ist der Kreis der dinglichen Rechte daher gesetzlich vorgeprägt. Auch Immaterialgüterrechte wie Marken-, Patent- oder Urheberrechte beruhen nicht auf bloßer Vereinbarung, sondern auf konkreten gesetzlichen Grundlagen.
Welche Rechte dazu gehören
Zu den wichtigsten absoluten Rechten zählen in Österreich vor allem:
- dingliche Rechte, insbesondere das Eigentum und bestimmte beschränkte dingliche Rechte;
- Persönlichkeitsrechte, etwa der Schutz der Persönlichkeit nach § 16 ABGB und das Namensrecht nach § 43 ABGB;
- Immaterialgüterrechte, etwa Urheberrechte, Markenrechte und Patentrechte.
Im Sachenrecht ist die Einordnung meist am leichtesten nachvollziehbar. Eigentum wirkt gegen alle. Wer ohne Recht in fremdes Eigentum eingreift, kann auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
Bei den Persönlichkeitsrechten geht es nicht um eine Sache, sondern um geschützte Bereiche der Person. § 16 ABGB ist die zentrale zivilrechtliche Grundlage. Daraus werden etwa Schutz der Privatsphäre und andere Persönlichkeitsschutzrechte abgeleitet. Das Namensrecht ist in § 43 ABGB ausdrücklich geregelt: Wer durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird oder wem das Recht zur Namensführung bestritten wird, kann Unterlassung und bei Verschulden auch Schadenersatz verlangen.
Auch im Immaterialgüterrecht gibt es absolute Rechte. Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Urheber ausschließliche Verwertungsrechte. Die eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, bestimmten Zeichengebrauch im geschäftlichen Verkehr zu verbieten. Patente verleihen ein Ausschließungsrecht an der geschützten Erfindung.
Abgrenzung zu relativen Rechten
Der Unterschied zu relativen Rechten ist praktisch wichtig. Ein Kaufvertrag wirkt grundsätzlich nur zwischen Käufer und Verkäufer. Daraus folgt etwa der Anspruch auf Übergabe oder Zahlung. Ein außenstehender Dritter ist an diesen Vertrag nicht schon deshalb gebunden.
Anders bei absoluten Rechten: Sie verpflichten nicht nur eine bestimmte Person, sondern alle. Wer zum Beispiel Eigentümer einer Sache ist, kann sich grundsätzlich gegen jede unberechtigte Störung wenden, unabhängig davon, ob mit dem Störer jemals ein Vertrag bestanden hat.
Wie absolute Rechte geschützt werden
Weil absolute Rechte gegen jedermann wirken, gibt es bei Eingriffen typischerweise Abwehransprüche und oft auch Ersatzansprüche.
Im Sachenrecht ist dafür besonders die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB wichtig. Mit ihr kann sich der Eigentümer gegen unberechtigte Eingriffe in sein Eigentum wehren. Ziel ist vor allem, Störungen zu unterlassen und einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Daneben kommen je nach Fall Schadenersatzansprüche in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Persönlichkeitsrechten und Immaterialgüterrechten stehen ebenfalls Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche im Vordergrund; dazu können bei Rechtsverletzungen weitere Ansprüche treten, etwa auf Schadenersatz.
Typische Beispiele
Einige einfache Beispiele zeigen den Begriff besonders klar:
- Eigentum an einer Sache: Niemand darf eine fremde Sache ohne Recht benützen, beschädigen oder wegnehmen.
- Namensrecht: Niemand darf einen fremden Namen so verwenden, dass der Namensträger dadurch beeinträchtigt wird.
- Urheberrecht: Ein Werk darf nicht ohne rechtliche Grundlage verwertet werden, wenn dem Urheber dafür ausschließliche Rechte zustehen.
- Markenrecht: Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen bestimmte unbefugte Zeichenverwendungen vorgehen.
Warum der Begriff wichtig ist
Der Begriff des absoluten Rechts hilft dabei, Ansprüche richtig einzuordnen. Er erklärt, warum manche Rechte nur zwischen bestimmten Personen gelten, während andere von allen zu beachten sind. Gerade im Schadenersatzrecht, im Sachenrecht, beim Persönlichkeitsschutz und im Immaterialgüterrecht ist diese Unterscheidung besonders wichtig.
Für Laien reicht oft folgende Faustregel: Absolute Rechte schützen eine rechtlich anerkannte Herrschafts- oder Persönlichkeitssphäre gegen Eingriffe durch jedermann. Ob ein solches Recht tatsächlich besteht, richtet sich aber immer nach der konkreten gesetzlichen Grundlage.
Quellen
- § 16 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 43 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 354 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 523 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz (DSG), RIS.
- Urheberrechtsgesetz, insbesondere die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers, RIS.
- § 10 Markenschutzgesetz 1970, RIS.
- Patentgesetz 1970, insbesondere zum Patentschutz als Ausschließungsrecht, RIS.
- Iro/Riss, Sachenrecht, 8. Auflage, Verlag Österreich 2023.
- Koch in KBB – ABGB, 7. Auflage, LexisNexis Österreich 2023, zu § 16 ABGB.
- Der Schutz von Persönlichkeitsrechten, LexisNexis Österreich.





