Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrechte (in der Alltagssprache auch “Recht des geistigen Eigentums”) sind Vermögensrechte an verselbstständigten geistigen Gütern.

Sie umfassen den Schutz aller geistigen Schöpfungen von Marken und Logos, Kunstwerke bis hin zur technischen Erfindung.

Zu den Immaterialgüterrechten zählt das

  • Marken-,
  • Muster-,
  • Patent- und
  • Urheberrecht.

Es herrscht ein Numerus clausus der Immaterialgüterrechte. Das bedeutet, dass die Summe der – im weitesten Sinn – eigentumsähnlichen Rechte abschliessend durch den Gesetzgeber geregelt sind.

Markenrecht

Das Markenrecht schützt Marken, also alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen und geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zu den juristischen Themengebieten gehören

  • die Registrierung und der Schutz von nationalen, europäischen oder internationalen Marken und Mustern gegen Kopien oder Verwechslung und
  • die Verteidigung beim Vorwurf der Verletzung fremder Marken- oder Musterschutzrechte.

Musterrecht

Das Musterrecht auch Geschmacksmusterrecht widmet sich dem Schutz ästhetisch wahrnehmbarer Farb- und Formgestaltung neuer Erzeugnisse  also dem Design.

Patentrecht

Das Patentrecht ist das Schutzrecht auf eine Erfindung eine Einrichtung die neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und dabei gewerblich anwendbar ist. Bei der Anmeldung ist ein Patent so auszuführen, das ein Fachmann es anwenden kann Dh man muss nicht wissen warum etwas funktioniert, sondern nur wissen wie man es reproduziert. Das Gebrauchsmusterrecht steht dem Patentrecht nahe und schützt ebenfalls technische Einrichtungen, stellt aber keine so hohen Ansprüche an die erfinderische Leistung.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenenden Künste und der Filmkunst („Werke“). Zu den juristischen Themengebieten gehören

  • die Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen zur Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts zum Zweck der Verwertung eines geschützten Werkes,
  • die Verteidigung des Urheberrechts gegen Eingriffe Dritter oder auch
  • die Verteidigung beim Vorwurf der Verletzung fremder Urheberrechte.
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