2. COVID-19-Hochschulgesetz

2. C-HG
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Inhaltsverzeichnis

§ 2 Inkrafttreten
§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 3 Außerkrafttreten
§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 9 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
(1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 eingetretenen Überschuldung.
(2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(4) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.
In Kraft seit 25.03.2021
§ 10 Überbrückungskredite
 Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 17
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.
(3) Ungeachtet des Abs. 8 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.
(4) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(6) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.
(7) §§ 1, 9, 11a samt Überschrift und § 17 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(8) §§ 6, 7 und 11 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. §§ 11a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 15 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 15 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(9) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.
(11) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(12) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 246/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(13) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(14) § 17 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 224/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 1 Zweck
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug
1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen
zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5 Energiekostenzuschüsse
(1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5a Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.
(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5b Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung
 (1) Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden;
2. aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
2. Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2;
4. die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
5. den Ablauf der Förderungsgewährung;
6. Auszahlungsmodalitäten;
7. die Geltungsdauer;
8. Berichtspflichten;
9. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen
(4) Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5c Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen
 (1) Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Budgetmittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere Mittel in Höhe von 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden 300 Euro pro Haushalt gewährt. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5d Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende
Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.
In Kraft seit 18.03.2022
§ 6 Länder
Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 können auch die Länder betraut werden.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 7 Richtlinien des Bundes
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
2. den Gegenstand der Zuwendungen;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
5. Berichtspflichten;
6. Aufteilungsschlüssel;
7. Anweisungsmodalitäten;
8. Modalitäten für die Endabrechnung;
9. Verfahren;
10. Dauer.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist – mit Ausnahme des § 5d – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des § 5d ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 11 Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
In Kraft seit 15.05.2020
§ 14a Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14b Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14c Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
In Kraft seit 18.06.2020
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14i Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 14j Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
In Kraft seit 28.07.2022
§ 14k Beauftragte Förderungsprüfung
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
In Kraft seit 28.07.2022
§ 14l Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
In Kraft seit 28.07.2022
§ 15 Jahresbericht
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
In Kraft seit 15.05.2020
§ 16 Anzeigepflicht
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.
In Kraft seit 15.05.2020
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.05.2020
§ 19 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 15.05.2020
§ 20 Inkrafttreten
(1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 1a Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen
Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:
1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.
2. Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.
3. Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.
4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
In Kraft seit 19.03.2022
§ 1b Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID19
(1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 30. Juni 2023 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.
(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 1c Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV 2 (COVID19-Test) ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID19Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Pro durchgeführtem COVID19Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.
In Kraft seit 01.11.2021
§ 1e Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID19-Verdachstfälle gegolten haben,
2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
In Kraft seit 19.03.2022
§ 1f Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die
1. bei Krankenanstalten oder
2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
3. bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder
2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste
gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
1. die im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.
In Kraft seit 19.03.2022