§ 1 COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 16.12.2020
§ 1 Zweck
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen AN Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug
1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen
zur Verfügung gestellt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte