§ 8 COVID

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist – mit Ausnahme des § 5d – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des § 5d ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

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