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4d. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-EnergiekostenzuschussgesetzStand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2022
§ 14j Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
- 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
- 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO
