§ 15 COVID

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 15.05.2020
§ 15 Jahresbericht
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

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