§ 11 COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 15.05.2020
§ 11 Übermittlung des Prüfungsergebnisses
Bestehen Zweifel AN der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. AN der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

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