§ 4 COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 4 Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

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