§ 5D COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2022
§ 5d Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende
Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.

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