§ 6 COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 6 Länder
Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 können auch die Länder betraut werden.

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