§ 5 COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 5 Energiekostenzuschüsse
(1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes AN Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der Budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-

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