§ 5A COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 5a Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.
(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.

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