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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 1c Aufwand für COVID19-Tests in öffentlichen Apotheken
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss AN die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV 2 (COVID19-Test) ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID19Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Pro durchgeführtem COVID19Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.
