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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 19.03.2022
§ 1e Mehraufwand der Rettungs und Krankentransportdienste
(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss AN die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
- 1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID19-Verdachstfälle gegolten haben,
- 2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
- 3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
