§ 7 COVID

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 7 Richtlinien des Bundes
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
2. den Gegenstand der Zuwendungen;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
5. Berichtspflichten;
6. Aufteilungsschlüssel;
7. Anweisungsmodalitäten;
8. Modalitäten für die Endabrechnung;
9. Verfahren;
10. Dauer.

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