§ 14G COVID

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4c. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 16.12.2020
§ 14g Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
(1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

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