§ 11
§ 11 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 11 VgBSeil 2006 behandelt "Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen
§ 11. (1) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.
(2) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 11 VgBSeil 2006 behandelt "Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 2. August 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 412/2011
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Rückverweise
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