§ 8
§ 8
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 8 VgBSeil 2006 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen
§ 8. Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 8 VgBSeil 2006 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 14. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:26
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 412/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.