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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
1. Abschnitt: Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2011)
§ 2
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
§ 3
§ 3
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
§ 6
§ 6 Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
§ 6. Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:
§ 7
§ 7 Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen
§ 8. Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.
§ 9
§ 9 Unterlagen
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens
Unterlagen
§ 9. (1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:
(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:
(3) Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.
§ 10
§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. (1) Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
(3) Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
§ 11
§ 11 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen
§ 11. (1) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.
(2) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
§ 12 Bauleiter
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben
Bauleiter
§ 12. (1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.
(2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.
(3) Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.
§ 13
§ 13 Ausführung
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Ausführung
§ 13. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.
§ 14
§ 14 Baufertigstellungsbericht
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Baufertigstellungsbericht
§ 14. Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit erforderlichen Erprobungen bzw. die ordnungsgemäße Abtragung zu bestätigen sind. Der Baufertigstellungsbericht ist zu datieren und vom Bauleiter sowie vom Seilbahnunternehmen zu unterfertigen.
§ 15
§ 15 Verzeichnis
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003
Verzeichnis
§ 15. (1) Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:
(2) In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.
(3) Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne §§ 1 Abs. 2 und 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, voraus.
§ 16
§ 16 Voraussetzungen
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Voraussetzungen
§ 16. (1) In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.
(2) Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:
(3) Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.
§ 17
§ 17 Eintragung und Widerruf
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Eintragung und Widerruf
§ 17. (1) Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
(3) Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.
§ 18
§ 18 Haftpflichtversicherung
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Haftpflichtversicherung
§ 18. Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
§ 19
§ 19 Verpflichtungen
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Verpflichtungen
§ 19. Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:
§ 20
§ 20 Übergangsbestimmung
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 20. Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.
§ 21
§ 21
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend