§ 15
§ 15 Verzeichnis
Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 15 VgBSeil 2006 behandelt "Verzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003
Verzeichnis
§ 15. (1) Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:
(2) In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.
(3) Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne §§ 1 Abs. 2 und 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, voraus.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 15 VgBSeil 2006 behandelt "Verzeichnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 14. Dezember 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 412/2011
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