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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

VgBSeil 2006VerordnungFassung seit 2. August 2006RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004880 · BGBl. II Nr. 287/2006 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Voraussetzungen

Fassung: 2. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 VgBSeil 2006?

  • Kernaussage§ 16 VgBSeil 2006 behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen

§ 16. (1) In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.

(2) Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:

(3) Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Verzeichnis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?

§ 16 VgBSeil 2006 behandelt "Voraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
2. August 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 412/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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