§ 10
§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 10 VgBSeil 2006 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen...
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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. (1) Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
(3) Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 10 VgBSeil 2006 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 2. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:26
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- BGBl. II Nr. 412/2011
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