Verordnungen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

VgBSeil 2006VerordnungFassung seit 14. Dezember 2011RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004880 · BGBl. II Nr. 287/2006 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Unterlagen

Fassung: 14. Dezember 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 VgBSeil 2006?

  • Kernaussage§ 9 VgBSeil 2006 behandelt "Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens

Unterlagen

§ 9. (1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:

(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:

(3) Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?

§ 9 VgBSeil 2006 behandelt "Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
14. Dezember 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 412/2011

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Verweise

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