Verordnungen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

VgBSeil 2006VerordnungFassung seit 2. August 2006RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20004880 · BGBl. II Nr. 287/2006 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Ausführung

Fassung: 2. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 VgBSeil 2006?

  • Kernaussage§ 13 VgBSeil 2006 behandelt "Ausführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausführung

§ 13. Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Bauleiter

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?

§ 13 VgBSeil 2006 behandelt "Ausführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
2. August 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 412/2011

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Verweise

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