§ 17
§ 17 Eintragung und Widerruf
Fassung: 2. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 VgBSeil 2006?
- Kernaussage§ 17 VgBSeil 2006 behandelt "Eintragung und Widerruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eintragung und Widerruf
§ 17. (1) Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
(3) Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 VgBSeil 2006 in einfachen Worten?
§ 17 VgBSeil 2006 behandelt "Eintragung und Widerruf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 2. August 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 412/2011
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