§ 9
§ 9 Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 9 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
§ 9. (1) Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:
(2) Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:
(3) Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 9 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:31
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