§ 13
§ 13 Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 13 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht...
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Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung
§ 13. (1) Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
(2) Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse
(3) Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 13 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
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