Verordnungen

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)

VerordnungFassung seit 2. Juni 2022RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004896 · BGBl. II Nr. 298/2006 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Anerkennung ausländischer Befugnisse

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?

  • Kernaussage§ 15 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 15. (1) Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern handelt, findet § 142 MinroG Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung

(2) Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

(3) Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.

(4) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?

§ 15 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Anerkennung ausländischer Befugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
2. Juni 2022
Fassung bis
laufend
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