§ 17
§ 17 Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen
Fassung: 1. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 17 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen
§ 17. (1) Wenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (§ 12 Abs. 1), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
(2) Wenn die Behörde Bedenken hat, ob die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Strafregisterbescheinigung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 17 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:31
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