§ 11
§ 11 Nachweise und Unterlagen
Fassung: 1. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Nachweise und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Nachweise und Unterlagen
Allgemeines
§ 11. Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Nachweise und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:31
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