Verordnungen

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. August 2006RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004896 · BGBl. II Nr. 298/2006 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Nachweise und Unterlagen

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?

  • Kernaussage§ 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Nachweise und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Nachweise und Unterlagen

Allgemeines

§ 11. Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?

§ 11 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Nachweise und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
1. August 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 21:31
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