§ 18
§ 18 Aufbewahrung
Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Aufbewahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbewahrung
§ 18. (1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Aufbewahrung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Juni 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 2. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:31
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.