Verordnungen

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 1. August 2006RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004896 · BGBl. II Nr. 298/2006 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die

(2) Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung

(4) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.

(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

§ 3

§ 3 Anwesenheitspflicht

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Anwesenheitspflicht

§ 3. (1) Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.

(2) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.

§ 4

§ 4 Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

2. Abschnitt

Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Allgemeines

§ 4. Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 5

§ 5 Zuverlässigkeit

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Zuverlässigkeit

§ 5. Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:

§ 6

§ 6 Gesundheitliche Eignung

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Gesundheitliche Eignung

§ 6. (1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen

(2) Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch

§ 9

§ 9 Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

§ 9. (1) Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:

(2) Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:

(3) Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 1 oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus § 23 des Führerscheingesetzes.

§ 10

§ 10 Einschlägige praktische Verwendung

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Einschlägige praktische Verwendung

§ 10. (1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz mindestens 40 Stunden lang in dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, praktisch tätig gewesen sein. Diese praktische Verwendung muss überwiegend folgende Tätigkeiten umfasst haben:

(2) Vom Nachweis der einschlägigen praktischen Verwendung nach Abs. 1 sind befreit:

§ 11

§ 11 Nachweise und Unterlagen

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

3. Abschnitt

Nachweise und Unterlagen

Allgemeines

§ 11. Die für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen müssen folgende Nachweise und Unterlagen über die Eignung der von ihnen bei einer bestimmten Personenbeförderung in ihrem Betrieb eingesetzten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bereithalten und auf Verlangen der Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) unverzüglich vorlegen:

§ 12

§ 12 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 12. (1) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung wird durch eine ärztliche Bestätigung erbracht, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aufgrund der in Abs. 2 genannten Untersuchungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau erfüllt. Diese Bestätigung muss von einer der folgenden Personen ausgestellt sein:

(2) Die in Abs. 1 genannte Bestätigung ist aufgrund von Untersuchungen zu erteilen, deren Umfang sich aus §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 18 Abs. 4 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt.

(3) Die in Abs. 1 genannte Bestätigung darf im Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers bei einer bestimmten Personenbeförderung nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen diese Unterlagen nicht älter als fünf Jahre sein; hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer jedoch das 60. Lebensjahr bereits vollendet, dürfen sie nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 13

§ 13 Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung

§ 13. (1) Kann der Nachweis über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau nicht anders erbracht werden, ist eine Prüfung vor zwei Sachverständigen (§ 14) abzulegen. Die Sachverständigen haben auf Grund der von ihnen abgenommenen Prüfung ein gemeinsames Gutachten zur Frage zu erstellen, ob bei der geprüften Fahrzeugführerin bzw. beim geprüften Fahrzeugführer die für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

(2) Mit der Maßgabe, dass auf die mit dem Bergbau, in dem die Personenbeförderung durchgeführt werden soll, verbundenen Gefahren besonders Bedacht zu nehmen ist, erstreckt sich die Prüfung der theoretischen Kenntnisse

(3) Die Prüfung der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf die Bedienung und Führung der bei der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau verwendeten Fahrzeuge sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse (Abs. 2) in der Praxis. Sie hat insbesondere zu umfassen:

§ 14

§ 14 Auswahl der Sachverständigen

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Auswahl der Sachverständigen

§ 14. Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:

§ 15

§ 15 Anerkennung ausländischer Befugnisse

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 15. (1) Soweit es sich um die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern handelt, findet § 142 MinroG Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung

(2) Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

(3) Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.

(4) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:

§ 17

§ 17 Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Auftrag zur Aktualisierung von Unterlagen

§ 17. (1) Wenn die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) Bedenken hat, ob die gesundheitliche Eignung einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere ärztliche Bestätigung (§ 12 Abs. 1), die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.

(2) Wenn die Behörde Bedenken hat, ob die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers noch gegeben ist, so hat sie der/dem für die Fremdenbefahrung oder für den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Strafregisterbescheinigung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, die nicht älter als ein Monat sein darf, vorzulegen.

§ 18

§ 18 Aufbewahrung

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Aufbewahrung

§ 18. (1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.

§ 19

§ 19 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Widerruf der Bewilligung von Fremdenbefahrungen

§ 19. (1) Stellt die Behörde (§§ 170 und 171 MinroG) fest, dass bei einer Fremdenbefahrung eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer eingesetzt wird, die/der die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat sie eine gemäß § 189 Abs. 2 MinroG erteilte Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.

(2) Vom Widerruf der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn

§ 20

§ 20 Verweise

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

Verweise

§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in dieser Verordnung auf folgende andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

§ 21

§ 21 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:

(2) Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.

§ 22

§ 22 In-Kraft-Treten

Fassung: 2. Juni 2022 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 2, § 7 Z 2, § 8 Z 1 und 3, § 9 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 erster Satz und Z 2, § 15 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 23

§ 23 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 23. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.